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C-Gruppe; Haupttransport wird vom Verkäufer bezahlt: Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag für den Transport zum Bestimmungsort abzuschließen (=> Fracht für den Haupttransport ist im Kaufpreis enthalten). Er trägt allerdings nicht das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware oder zusätzlicher Kosten, die auf Ereignisse nach der Übergabe an den Frachtführer zurückzuführen sind. CPT: carriage paid to (...named place of destination) ó frachtfrei Transportart: gültig für alle Transportarten
Formalitäten / Lizenzen Der Verkäufer muss auf eigene Kosten und Gefahr (Risiko) die Ausfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Ausfuhr beschaffen. Er hat die zur Ausführung der Ware erforderlichen Zollformalitäten durchzuführen. Der Käufer muss auf eigene Kosten und Gefahr (Risiko) die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Einfuhr beschaffen. Er hat die zur Einfuhr der Ware erforderlichen Zollformalitäten (ggf. auch für Transporte durch Drittländer) durchzuführen. Lieferung Der Verkäufer schließt den Beförderungsvertrag um die Ware zum vom Käufer benannten Bestimmungsort zu transportieren. Die Ware gilt als geliefert, wenn der Verkäufer die Ware dem Frachtführer, der den Transport zum Bestimmungsort durchführt, übergeben hat. Bei mehreren Frachtführern in der Transportkette zum Bestimmungsort, ist dies der erste Frachtführer der die Ware übernimmt.
Risiko-/Gefahrenübergang Der Verkäufer trägt die Gefahr / das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware bis diese dem Frachtführer übergeben worden ist. Danach trägt der Käufer alle Gefahren / Risiken des verbleibenden Transports bis zum Bestimmungsort.
Kostenteilung Verkäufer:
Käufer:
Liefernachweis, Transportdokumente, DFÜ-Nachrichten Der Verkäufer muss zu seinen Lasten dem Käufer das übliche Transportdokument beschaffen/übermitteln (bei DFÜ).
Prüfung, Verpackung, Kennzeichnung Der Verkäufer muss zu seinen Lasten Prüfungen der Lieferqualität der Waren durchführen bzw. durchführen lassen (Qualitätsprüfung, Messen,
Wiegen, Zählen). Ist nichts anderslautende vereinbart, muss der Käufer die Kosten von
Warenkontrollen vor der Verladung im Verschiffungshafen tragen.
sonstige Verpflichtungen: Der Verkäufer muss dem Käufer auf dessen Verlangen und zu dessen Lasten alle notwendigen Dokumente für die erforderlichen Formalitäten der Abwicklung zur Verfügung stellen.
Alle Angaben in Anlehnung der ICC INCOTERMS 2000 |
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