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D-Gruppe; Ankunftsklausel: Die gesamten Transportkosten und das Risiko bis zum definierten Ort im Bestimmungsland werden vom Verkäufer getragen DAF: delivered at frontier (...named place) ó geliefert Grenze (...benannter Ort) Transportart: gültig für alle Transportarten, hauptsächlich für Eisenbahn- und Straßentransporte
Formalitäten / Lizenzen Der Verkäufer beschafft alle für die Ausfuhr notwendigen behördlichen Genehmigungen sowie alle Dokumente die erforderlich sind um die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen, auf eigene Gefahr (Risiko) und Kosten (ggf. auch für Transporte durch Drittländer). Der Käufer muss auf eigene Kosten und Gefahr (Risiko) die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Einfuhr beschaffen. Er hat die zur Einfuhr der Ware erforderlichen Zollformalitäten durchzuführen und den Weitertransport zu organisieren.
Lieferung Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware an dem benannten Lieferort an der Grenze zum vereinbarten Zeitpunkt (Frist) unentladen zur Verfügung stellen (eindeutig formuliert seit der INCOTERMS 2000-Version). Ist keine Stelle im Lieferort bestimmt worden, kann der Verkäufer an einer beliebigen Stelle des Lieferorts anliefern.
Risiko-/Gefahrenübergang Der Verkäufer trägt die Gefahr / das Risiko des Verlustes bis die Ware am benannten Lieferort an der Grenze geliefert worden ist. Danach geht die Gefahr / das Risiko auf den Käufer über.
Kostenteilung Verkäufer:
Käufer:
Liefernachweis, Transportdokumente, DFÜ-Nachrichten Der Verkäufer muss dem Käufer das übliche Dokumente zum Nachweis der erfolgten Lieferung am benannten Ort auf eigene Kosten ausstellen und dem Käufer übergeben/übermitteln. Ggf. muss der Verkäufer dem Käufer auf dessen Kosten ein Durchfrachtdokument für den Transport zum Lieferort beschaffen.
Prüfung, Verpackung, Kennzeichnung Der Verkäufer muss zu seinen Lasten Prüfungen der Lieferqualität der Waren durchführen bzw. durchführen lassen (Qualitätsprüfung, Messen,
Wiegen, Zählen). Ist nichts anderslautende vereinbart, muss der Käufer die Kosten von
Warenkontrollen vor der Verladung im Verschiffungshafen tragen.
sonstige Verpflichtungen: Der Verkäufer muss dem Käufer auf dessen Verlangen und zu dessen Lasten alle notwendigen Dokumente für die erforderlichen Formalitäten der Abwicklung zur Verfügung stellen. Auf verlangen des Verkäufers muss der Käufer auf eigene Kosten und Gefahr Devisengenehmigungen, Zulassungen, sonstige Dokumente oder beglaubigte Kopien davon beschaffen.
Alle Angaben in Anlehnung der ICC INCOTERMS 2000 |
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