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INCOTERMS

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INCOTERM-Klausel: DDU

D-Gruppe; Ankunftsklausel:

 

Die gesamten Transportkosten und das Risiko bis zum definierten Ort im Bestimmungsland werden vom Verkäufer getragen

DDU: delivered duty unpaid (...named place of destination) ó geliefert unverzollt (...benannter Bestimmungsort)

Transportart: gültig für alle Transportarten

 

Formalitäten / Lizenzen

Der Verkäufer beschafft alle für die Ausfuhr notwendigen behördlichen Genehmigungen sowie alle Dokumente die erforderlich sind um die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen, auf eigene Gefahr (Risiko) und Kosten (ggf. auch für Transporte durch Drittländer).

Der Käufer muss auf eigene Kosten und Gefahr (Risiko) die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Einfuhr beschaffen. Er hat die zur Einfuhr der Ware erforderlichen  Zollformalitäten durchzuführen und den Weitertransport zu organisieren.

 

Lieferung

Der Verkäufer muss dem Käufer die nicht zur Einfuhr freigemachte Ware an benannter Stelle des benannten Bestimmungsort im Einfuhrland zum vereinbarten Zeitpunkt (Frist) unentladen zur Verfügung stellen (eindeutig formuliert seit der INCOTERMS 2000-Version). 

 

Risiko-/Gefahrenübergang

Der Verkäufer trägt die Gefahr / das Risiko des Verlustes bis die Ware am benannten Bestimmungsort geliefert worden ist. Danach geht die Gefahr / das Risiko auf den Käufer über.

 

Kostenteilung

Verkäufer:

Kosten für Transport zum benannten Bestimmungsort
Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben die für die Ausfuhr der Waren notwendig sind (ggf. auch für Transporte durch Drittländer).

Käufer:

Alle Kosten, die nach dem Übergang der Ware auf den Käufer anfallen.
Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben die für die Einfuhr der Waren sowie den Weitertransport notwendig sind.

 

Liefernachweis, Transportdokumente, DFÜ-Nachrichten

Der Verkäufer muss dem Käufer den Auslieferungsauftrag und/oder das übliche Transportdokumente zum Nachweis der erfolgten Lieferung auf eigene Kosten ausstellen und dem Käufer übergeben/übermitteln.

 

Prüfung, Verpackung, Kennzeichnung

Der Verkäufer muss zu seinen Lasten Prüfungen der Lieferqualität der Waren durchführen bzw. durchführen lassen (Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen, Zählen).
Der Verkäufer muss auf eigene Kosten die Waren in einer dem Transport angemessene Verpackung bereitstellen. Die Verpackung ist zu Kennzeichnen.

Ist nichts anderslautende vereinbart, muss der Käufer die Kosten von Warenkontrollen vor der Verladung im Verschiffungshafen tragen.
Ausnahme: für die Ausfuhr notwendigen, behördlich angeordnete Kontrollen.

 

sonstige Verpflichtungen:

Der Verkäufer muss dem Käufer auf dessen Verlangen und zu dessen Lasten alle notwendigen Dokumente für die erforderlichen Einfuhr-Formalitäten der zur Verfügung stellen.

 

Alle Angaben in Anlehnung der ICC INCOTERMS 2000

 

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