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D-Gruppe; Ankunftsklausel: Die gesamten Transportkosten und das Risiko bis zum definierten Ort im Bestimmungsland werden vom Verkäufer getragen DEQ: delivered ex quay (duty paid) (...named port of destination) ó geliefert ab Kai (Verzollt) (...benannter Bestimmungshafen) Transportart: gültig für See- und Binnenschiffstransport Die DEQ-Klausel sollte nicht gewählt werden, wenn der Verkäufer die Einfuhrabwicklung nicht selber durchführen kann bzw. durchführen lassen kann. Ggf. "unverzollt" der Klausel hinzufügen. Formalitäten / Lizenzen Der Verkäufer beschafft alle für die Aus- und Einfuhr notwendigen behördlichen Genehmigungen sowie alle Dokumente die erforderlich sind um die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen, auf eigene Gefahr (Risiko) und Kosten (ggf. auch für Transporte durch Drittländer). Der Käufer muss auf Kosten und Gefahr (Risiko) des Verkäufers jede Hilfe gewähren, um die Einfuhr der Ware durch den Verkäufer ermöglichen zu können.
Lieferung Der Verkäufer muss dem Käufer die zur Einfuhr freigemachte Ware am Kai des benannten Bestimmungshafen zum vereinbarten Zeitpunkt (Frist) zur Verfügung stellen.
Risiko-/Gefahrenübergang Der Verkäufer trägt die Gefahr / das Risiko des Verlustes bis die Ware am Kai des benannten Bestimmungshafen zur Verfügung gestellt wird. Danach geht die Gefahr / das Risiko auf den Käufer über.
Kostenteilung Verkäufer:
Käufer:
Liefernachweis, Transportdokumente, DFÜ-Nachrichten Der Verkäufer muss dem Käufer den Auslieferungsauftrag und/oder das übliche Transportdokumente zum Nachweis der erfolgten Lieferung auf eigene Kosten ausstellen und dem Käufer übergeben/übermitteln.
Prüfung, Verpackung, Kennzeichnung Der Verkäufer muss zu seinen Lasten Prüfungen der Lieferqualität der Waren durchführen bzw. durchführen lassen (Qualitätsprüfung, Messen,
Wiegen, Zählen). Ist nichts anderslautende vereinbart, muss der Käufer die Kosten von
Warenkontrollen vor der Verladung im Verschiffungshafen tragen.
sonstige Verpflichtungen: Der Verkäufer muss dem Käufer auf eigene Lasten alle notwendigen Dokumente für die erforderlichen Formalitäten der Abwicklung bis zum Kai des Bestimmungshafen zur Verfügung stellen. Der Käufer muss auf verlangen des Verkäufers und zu dessen Lasten bei der Beschaffung aller für die Einfuhr notwendigen Formalitäten jede Hilfe gewähren.
Alle Angaben in Anlehnung der ICC INCOTERMS 2000 |
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