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INCOTERMS

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INCOTERMS-Klausel: DEQ

D-Gruppe; Ankunftsklausel:

 

Die gesamten Transportkosten und das Risiko bis zum definierten Ort im Bestimmungsland werden vom Verkäufer getragen

DEQ: delivered ex quay (duty paid) (...named port of destination) ó geliefert ab Kai (Verzollt) (...benannter Bestimmungshafen)

Transportart: gültig für See- und Binnenschiffstransport 

Die DEQ-Klausel sollte nicht gewählt werden, wenn der Verkäufer die Einfuhrabwicklung nicht selber durchführen kann bzw. durchführen  lassen kann. Ggf. "unverzollt" der Klausel hinzufügen.

Formalitäten / Lizenzen

Der Verkäufer beschafft alle für die Aus- und Einfuhr notwendigen behördlichen Genehmigungen sowie alle Dokumente die erforderlich sind um die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen, auf eigene Gefahr (Risiko) und Kosten (ggf. auch für Transporte durch Drittländer).

Der Käufer muss auf Kosten und Gefahr (Risiko) des Verkäufers jede Hilfe gewähren, um die Einfuhr der Ware durch den Verkäufer ermöglichen zu können. 

 

Lieferung

Der Verkäufer muss dem Käufer die zur Einfuhr freigemachte Ware am Kai des benannten Bestimmungshafen zum vereinbarten Zeitpunkt (Frist) zur Verfügung stellen. 

 

Risiko-/Gefahrenübergang

Der Verkäufer trägt die Gefahr / das Risiko des Verlustes bis die Ware am Kai des benannten Bestimmungshafen zur Verfügung gestellt wird. Danach geht die Gefahr / das Risiko auf den Käufer über.

 

Kostenteilung

Verkäufer:

Kosten für Transport zum Bestimmungshafen
Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben die für die Ausfuhr der Waren notwendig sind (ggf. auch für Transporte durch Drittländer).

Käufer:

Alle Kosten, die nach dem Übergang der Ware auf den Käufer anfallen.
Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben die für die Ein- der Waren im Zielland notwendig sind. (Änderung bei den INCOTERMS 2000!)

 

 

Liefernachweis, Transportdokumente, DFÜ-Nachrichten

Der Verkäufer muss dem Käufer den Auslieferungsauftrag und/oder das übliche Transportdokumente zum Nachweis der erfolgten Lieferung auf eigene Kosten ausstellen und dem Käufer übergeben/übermitteln.

 

Prüfung, Verpackung, Kennzeichnung

Der Verkäufer muss zu seinen Lasten Prüfungen der Lieferqualität der Waren durchführen bzw. durchführen lassen (Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen, Zählen).
Der Verkäufer muss auf eigene Kosten die Waren in einer dem Transport angemessene Verpackung bereitstellen. Die Verpackung ist zu Kennzeichnen.

Ist nichts anderslautende vereinbart, muss der Käufer die Kosten von Warenkontrollen vor der Verladung im Verschiffungshafen tragen.
Ausnahme: für die Ausfuhr notwendigen, behördlich angeordnete Kontrollen.

 

sonstige Verpflichtungen:

Der Verkäufer muss dem Käufer auf eigene Lasten alle notwendigen Dokumente für die erforderlichen Formalitäten der Abwicklung bis zum Kai des Bestimmungshafen zur Verfügung stellen.

Der Käufer muss auf verlangen des Verkäufers und zu dessen Lasten bei der Beschaffung aller für die Einfuhr notwendigen Formalitäten jede Hilfe gewähren.

 

Alle Angaben in Anlehnung der ICC INCOTERMS 2000

 

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